Was ist „medizinische Notwendigkeit“ bei Genderinkongruenz?
Hermes Postma, ein niederländischer Vater, hat die Widersprüche herausgearbeitet, die der viel beschworenen „medizinischen Notwendigkeit“ von Transitionsbehandlungen entgegenstehen. Damit wird nicht nur die Behandlung selbst fragwürdig, sondern auch die Kostenerstattung dieser Behandlungen durch die Versicherer.
Nach der Präsentation des übersetzten niederländischen Beitrags gehen wir etwas näher auf die Situation in Deutschland ein.
Achtung Versicherer:
Die falschen Diagnosen in der Gender-Gesundheitsversorgung aufgedeckt
Diagnose in der Medizin: Von Knieverletzungen bis zu Kopfschmerzen – In der Medizin dreht sich die Diagnose um objektive Fakten.
Stellen Sie sich vor, jemand geht mit Knieschmerzen zum Arzt. Es folgt eine körperliche Untersuchung und gegebenenfalls eine Röntgenaufnahme. Das Bild könnte einen Knorpelriss zeigen: eine messbare, beobachtbare Anomalie. Dies ist eine harte Tatsache, auf der die Diagnosecodes und die anschließende Behandlung sicher basieren können.
Manchmal gibt es jedoch keine direkt messbaren Beweise. Denken Sie beispielsweise an Kopfschmerzen: Kein Röntgenbild kann „Kopfschmerzen“ zeigen. Ärzte müssen dann eine Differenzialdiagnose (DD) erstellen: eine Liste möglicher Ursachen (Kopfverletzung, Alkoholmissbrauch, Migräne, Stress usw.), die durch weitere Untersuchungen und klinische Beurteilungen logisch ausgeschlossen werden. Zusammenfassend lässt sich also sagen:
- Messbarer Zustand: Harte Fakten führen zu einer sicheren Diagnose.
- Nicht messbare Beschwerden: Ein logischer Prozess (DD) und eine sorgfältige Bewertung führen zu einer vorläufigen Diagnose.
In beiden Fällen gelten die Grundsätze „Nicht schaden“ und „In dubio abstine“ (im Zweifelsfall von einer Intervention absehen).
Der Sonderfall Genderdysphorie
Die Diagnose einer Genderdysphorie fällt eindeutig in die zweite Kategorie. Zur Bestätigung des Diagnoseergebnisses sollte eine Differentialdiagnose (DD) durchgeführt werden. Steht die Diagnose im Widerspruch zur Selbstauskunft des Patienten, kann keine positive Diagnose gestellt werden.
Im DSM-III (1980) wurde die Genderidentitätsstörung (GID) im Kapitel „Psychosexuelle Störungen“ als psychiatrische Störung klassifiziert. Es handelte sich dabei um eine schwerwiegende Störung der Selbstwahrnehmung: eine anhaltende Inkongruenz zwischen dem biologischen Geschlecht und der empfundenen Geschlechtsrolle.
Obwohl einige Psychiater damals die Überzeugung „Ich bin das andere Geschlecht“ als Wahn interpretierten – weil sie der biologischen Realität widersprach –, wurde die Genderidentitätsstörung nicht offiziell als psychotische Störung (wie Schizophrenie) klassifiziert. Somit handelte es sich offiziell nicht um eine wahnhafte Störung, aber sie wurde als schwerwiegende psychische Störung anerkannt.
Im DSM-IV verschob sich dieses Bild: Der Schwerpunkt wurde mehr auf die Belastung als auf die Störung selbst gelegt.
Im DSM-V wurde der Begriff „Genderdysphorie“ eingeführt, teilweise unter dem Druck von Aktivisten, die sich für die Entpathologisierung der Transidentität einsetzten.
Konsequenzen
- Der Fokus verlagerte sich von „Störung“ zu „Identität“.
- „Genderidentität“ selbst wurde nun als neutral oder normal angesehen.
- Nur die Belastung durch die Inkongruenz blieb diagnostizierbar.
Dies schuf ein Vakuum in der medizinischen Notwendigkeit: Identität an sich ist keine Erkrankung und erfordert daher keine medizinische Behandlung. Um diese Lücke zu schließen, wurde eine Umgehungslösung eingeführt:
Es wurde eine Reihe von Kriterien* entworfen, die die Erfahrung der Transidentität in Verbindung mit Leidensbeschwerden beschreiben. Dadurch entstand der Anschein, dass es wieder einen medizinischen Grund gab, somatische Behandlungen (Hormone, Operationen) zu beginnen.
*)Eine gründliche Kritik daran, wie regressiv diese Kriterien sind, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen.
Zirkelschluss in der Diagnostik
In Genderkliniken läuft der Prozess in der Regel wie folgt ab:
- Der Patient füllt standardisierte Fragebögen aus, die lediglich bestätigen, was die Erstüberweisung bereits vermutet.
- Der Patient fühlt sich trans und antwortet mit Ja.
- Das Ergebnis bestätigt, dass der Patient tatsächlich trans ist.
Dies ist ein klassischer Fall von Zirkelschluss:
„Du bist trans, weil du sagst, dass du trans bist.“
Es gibt keine unabhängige Beobachtung, keine kritische Differenzialdiagnose.
Der Fragebogen dient als bürokratischer Nebelkerzen, um die medizinischen Unterlagen in Ordnung erscheinen zu lassen – nicht um zu untersuchen, ob die Transidentifikation möglicherweise auf andere zugrunde liegende Probleme zurückzuführen ist.
Klinische Praxis: Wie die DD tatsächlich umgangen wird
Die Differenzialdiagnose (DD) – normalerweise unerlässlich bei psychischen Beschwerden – wird formal durchgeführt, aber inhaltlich ignoriert:
- Die DD wird lediglich durchgeführt, um zu dokumentieren, dass eine Untersuchung stattgefunden hat.
- Eine negative Diagnose (nicht trans) wird nie gestellt.
- Die Angaben der Eltern oder der Familie werden dokumentiert, aber nie ernsthaft als Kontraindikation gewichtet.
- Fachärzte versuchen, ihre rechtliche Haftung zu begrenzen: Sie können später behaupten, sie hätten „alle angehört“, während sie in Wirklichkeit ausschließlich der Selbstauskunft folgen.
So entsteht eine Scheindiagnose:
- mit dem Anschein von Gründlichkeit,
- ohne sachliche Untersuchungen,
- ohne solide Überprüfung alternativer Erklärungen.
Folgen: Große Risiken für Patienten, Familien und das Gesundheitssystem
Dieses fehlerhafte Diagnosemodell birgt bedeutende Risiken:
- Patienten können durch unangemessene Behandlungen bleibende gesundheitliche Schäden davontragen.
- Familien können psychisch zerstört werden, wenn ihre Bedenken ignoriert werden.
- Das Vertrauen in das Gesundheitssystem wird systematisch untergraben.
Darüber hinaus: Während für riskante Behandlungen normalerweise besonders hohe Anforderungen an die diagnostische Sorgfalt und die Aufklärung der Patienten gestellt werden, werden diese Grundsätze hier mit erschreckender Laxheit angewendet.
Verantwortung der Versicherer: Nicht mehr wegschauen
Hier stellt sich eine grundlegende rechtliche und finanzielle Frage:
Rückforderung von Zahlungen für ungültige Diagnosen
Krankenkassen erstatten Behandlungen auf der Grundlage eines Diagnosecodes (z. B. DSM 302.6x Genderdysphorie).
Stellt sich jedoch später heraus, dass diese Diagnosen systematisch und strukturell fehlerhaft waren, hat dies schwerwiegende rechtliche Konsequenzen:
- Krankenkassen können bereits gezahlte Beträge aufgrund von Überzahlung von den Gesundheitsdienstleistern zurückfordern.
- Betroffene Patienten und Familien können Schadensersatzansprüche wegen Fahrlässigkeit und Behandlungsfehlern geltend machen.
- In schweren Fällen könnte dies einen Betrug im Gesundheitswesen darstellen.
Wichtig
Nachdem diese Analyse nun öffentlich ist, können sich die Versicherer nicht mehr auf Unwissenheit berufen. Wenn sie diese Behandlungen weiterhin blind erstatten, machen sie sich mitschuldig an potenziellem medizinischem Fehlverhalten.
Konkretes Beispiel
Eine junge Person unterzieht sich einer gender-affirmativen Behandlung auf Grundlage eines standardisierten Fragebogens, ohne gründliche DD und ohne angemessene Berücksichtigung der Meinung der Familie.
Jahre später leidet sie unter schwerwiegenden physischen und psychischen Folgen. Die Eltern stellen fest, dass das Diagnoseverfahren nicht den medizinischen Grundstandards entsprach. Sie machen nicht nur die Klinik haftbar, sondern auch die KK – wegen Fahrlässigkeit und Ermöglichung einer minderwertigen Versorgung.
Fazit
Die derzeitigen Praktiken der Gender-Diagnostik erfüllen nicht die grundlegenden Standards der Medizin:
- Keine objektive Messbarkeit,
- Zirkelschluss bei der Selbstidentifikation,
- Ignorierung der Eindrücke der Familie,
- Unterminierte Differenzialdiagnostik,
- Hohe Risiken irreversibler Schäden.
Gesundheitsdienstleister, Versicherer und politische Entscheidungsträger sind jetzt zum Handeln verpflichtet.
Die medizinische Ethik verlangt: Schaden nicht zuzufügen. Im Zweifelsfall unterlassen.
Aufruf zum Handeln: Sind Sie besorgte Eltern oder Bürger, die genderkritische Gesundheitspraktiken ablehnen? Dann leiten Sie diesen Artikel an Ihre Krankenkasse weiter.
Dieser Beitrag von Hermes Postma wurde bereits in englischer Sprache veröffentlicht:
Attention Insurers: False Diagnostics in Gender Healthcare Exposed, H. Postma, genspect, 30.04.2025
Situation in Deutschland
Leitlinie – Richtlinie
Auch in Deutschland tun sich die Leitlinien-Kommissionen (von Medizinern, Psychiatern, Psychologen) schwer, die „medizinischen Notwendigkeiten“ für invasive Eingriffe bei Genderinkongruenz zu belegen. Für Erwachsene existiert eine nicht mehr gültige
2020 hat der GKV-Spitzenverband eine Richtlinie mit eigenen Regeln zur Kostenerstattung für Erwachsene herausgegeben. Darin wird die medizinische S3-Leitlinie teilweise heftig kritisiert.
Für Minderjährige gibt es bisher keine Richtlinie für die Kostenerstattung durch die Krankenkassen, sodass nicht transparent ist, inwieweit die Behandlungskosten nach „medizinischer Notwendigkeit“ oder nach anderen Gesichtspunkten (Wünsche, Konventionen, Off-Label-Experimente etc.) erstattet werden.
GKV-Kostenerstattung ausführlich
Die Gemengelage in Bezug auf die Kostenerstattung
Selbst Fachleute sprechen mittlerweile von einer sog. Gemengelage, was die Kostenerstattung von medizinischen Maßnahmen bei Genderinkongruenz durch die Krankenkassen angeht. Bei Behandlern (und Betroffenen) geht die Angst um, dass die Versicherer die Kosten für Transitionsbehandlungen bald nicht mehr erstatten werden. Dafür gibt es diverse Gründe, z. B.:
- Die „medizinische Notwendigkeit“ kann angesichts der Entpathologisierung von Genderinkongruenz für die Kostenerstattung kaum mehr herangezogen werden. Wenn keine Krankheit vorliegt, kann von medizinischer Indikation und zuverlässiger Diagnose nicht die Rede sein. Dies wäre auch deshalb irreführend, da angesichts der Evidenzlage kein klarer und nachhaltiger medizinischer Nutzen der Medikalisierung zu erwarten ist.
- Ob eine Genderinkongruenz bzw. Transsexualität angeboren oder dauerhaft ist, kann kein Experte sicher beurteilen. Die Ergebnisse neuerer Studien sprechen eher dafür, dass diese Diagnosen in vielen Fällen nach einigen Jahren bzw. im Erwachsenenalter nicht mehr aufrechtzuerhalten sind
(Bachmann u. a. 2024,Rawee u. a. 2024), was diagnostische Prognosen und irreversible invasive Behandlungen prinzipiell infrage stellt. - Zudem ist Genderinkongruenz nicht per se eine lebensbedrohliche Situation.
- Möglicherweise sind auch alternative Behandlungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Aufgrund dieser „Gemengelage“ rufen die affirmativen Behandler nach dem Gesetzgeber. Er soll die Kostenerstattung für alle medizinischen Dienstleistungen bei Genderinkongruenz regeln, die nicht in das bisherige Erstattungsschema des SGB V passen. Immer wieder werden Gerichtsverfahren eingeleitet, um bestimmte Konstellationen zu prüfen.
Aus Aktivistenkreisen verlautet stets die Vorstellung, dass die Kostenerstattung medizinischer Dienstleistungen für Trans*Personen möglichst ohne jegliche Diagnose / Indikation / oder sonstige als Gatekeeping diffamierte Voraussetzungen einfach immer durchgewunken werden sollte. Diagnostische biopsychosoziale Beurteilungen müssten in den Hintergrund treten zugunsten von Wünschen, „embodyment goals“ und der Realisierung von Selbstbestimmungsrechten.
Erstattungspflicht in Deutschland teilweise ausgesetzt
Durch ein Urteil des BSG vom 19.10.2023 wurde die Erstattungspflicht für medizinische Maßnahmen bei Genderinkongruenz ausgesetzt. Zunächst solle der G-BA eine Richtlinie dafür schaffen. Der G-BA kann jedoch erst tätig werden, nachdem der Gesetzgeber entsprechende Vorgaben ins SGB V geschrieben hat. Bis dahin gibt es Interimsregelungen (sog. Vertrauensschutz), die kürzlich konkretisiert wurden, s. Urteil vom 18.11.2024 (SG Koblenz).
Der Vertrauensschutz betrifft vor dem 19.10.2023 begonnene Behandlungen, für Erstattungen müssten folgende Bedingungen erfüllt sein:
- es wurde nach dem TSG (mit 2 Gutachten) rechtlich transitioniert und
- es gibt einen BEHANDLUNGSPLAN über die gesamte medizinische Transition.
Wenn die Kassen derzeit trotzdem erstatten, dann tun sie es, weil sie es wahrscheinlich nicht besser wissen oder weil sie „kulant“ sein wollen. Damit begeben sie sich aber zunehmend auf „Glatteis“, immerhin geht es um das Geld aller in der Solidargemeinschaft Krankenversicherten. Im Falle von Nichtbinarität wird während der Interimszeit gar nicht erstattet.
Anspruch auf geschlechtsangleichende Operation aufgrund Vertrauensschutzes, juris.de, 17.04.2025
Es gibt erste Fälle, bei denen Krankenkassen die Kostenübernahme von Therapien aufgrund von Transsexualität ablehnen:
Weil er trans ist, muss er die Therapie abbrechen, ZEIT, 24.04.2025
Keine Ausweitung des GKV-Leistungsanspruchs
Was ist mit den Versicherungen für die Arzthaftung?
Gleichfalls sollten sich die Ärztehaftpflicht-Versicherer Gedanken machen, denn es könnte bald auch in Deutschland zu Haftungsprozessen von Detransitionierten kommen.