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GKV-Erstattung: Der G-BA soll den gordischen Knoten lösen

Nach jahrelangem Hin und Her zwischen den Beteiligten soll jetzt der G-BA die Gemenge­lage bei Angebot und Finanzierung von Trans-Behandlungen durch die GKV lösen. Laut Tagesspiegel hat BMG Nina Warken dem G-BA kürzlich [am 28.01.2026] einen ersten Auftrag erteilt. Er soll innerhalb eines Jahres die ambulante spezialfachärztliche Versorgung bei Transition regeln (SGB V § 116). Bis zu einer rechtssicheren Grundlage sollen die Kassen nach Meinung(!) von Warken auf Regresse verzichten.

Kassen und Warken uneinig bei Kostenerstattung von Hormonen für trans Menschen, Tagesspiegel, N. Garrelts, 24.03.2026

Interne Kommunikation zum Umgang mit Anträgen auf geschlechtsangleichende Maßnahmen, Frag den Staat, 05.03.2026

Die sog. Gemengelage war über viele Jahre immer intransparenter geworden.

  • Fehlende medizinische Leitlinien,
  • fehlende Richtlinie des G-BA,
  • geänderte Diagnoseschlüssel,
  • Entpathologi­sierungs­bestrebungen, wechselnde Zuständigkeiten,
  • schwache und zunehmend kontrovers diskutierte Evidenzlage,
  • neue Erkenntnisse zu den Risiken, die durch Transitionsbehandlungen entstehen,
  • Auslassung des Finanzierungsthemas im SBGG,
  • eine vorgezogene Neuwahl und
  • unklare Zuständigkeiten und Vorgehensweisen

hatten zu wachsender Rechtsunsicherheit, Antragsablehnungen und sogar Regressforderungen aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungen der GKV, aber auch zu einer Art Stillstand bei der Regulierungslücke zum Thema GKV-Erstattung von Transitionsbehandlungen geführt.

Ob und warum Transitionsbehandlungen vollständig von der Solidar­gemeinschaft der GKV-Versicherten finanziert werden sollen, ist zunehmend fragwürdig geworden. Die Priorisierung von Leistungen und die Belastung von Versicherten werden immer wiederkehrend zum Thema.

Problemfelder

Aus unserer Sicht bestehen folgende Problemfelder:

  1. Der für Leistungs- und Erstattungsrichtlinien zuständige Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat sich unseres Wissens noch nie grundlegend mit dem Thema Transitionsbehandlungen (weder trans* noch non-binär) beschäftigt. Selbst die off-label zur Transition eingesetzten Medikamente wurden noch nie vom G-BA für die Anlage VI der Arzneimittel-Richt­linie (Verordnungs- und Erstattungs­fähigkeit) begutachtet.
    Bisher gibt es lediglich eine Art Vorläufer einer G-BA-Richtlinie in Form der Be­gutachtungs­richtlinie für transsexuelle Erwachsene (ICD-10 F.64.0 ohne non-binär), die der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen verfasst hat, um die Begutachtungen von Kostenübernahme-Anträgen einheitlich zu regeln. Für Minder­jährige gibt es weder Regelungen vom G-BA noch von den Krankenkassen, es wird nach unseren Recherchen seit vielen Jahren sozusagen „unter dem Radar“ und nach intransparenten Erwägungen erstattet.
  2. Alle Transitionsbehandlungen, nicht nur für Personen, die sich trans* identifizieren, sondern auch für NBs (non-binäre Personen), müssten vom G-BA neu – im Sinne von erstmalig – bewertet werden: Welche medizinischen Leistungen sollen angeboten und welche sollen von der GKV voll oder teilweise erstattet werden und auf welcher Evidenzbasis?
  3. Der G-BA wurde angewiesen, keine eigene Evidenzprüfung dieser Behandlungen durchführen. Vor dem Hintergrund, dass es für Minderjährige nur eine konsensbasierte medizinische Leitlinie gibt und die medizinische Leitlinie für Erwachsene derzeit ungültig ist, erscheint diese Anweisung unüblich und deutet darauf hin, dass Trans* als SONDERFALL gehandhabt wird. Diese Vorgehensweise entspricht wohl kaum der, die vom BMG offiziell propagiert wird:
    „Für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss – nach sorgfältiger Bewertung ihres Nutzens, der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit –, ob diese im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden können." BMG
  4. Aufgrund der mannigfaltigen bekannten Risiken der Transitionsbehandlungen stellt sich hier insbesondere die Frage nach der Sicherheit der Versicherten, die diese Behandlungen wünschen.
  5. Es wird interessant sein zu erfahren, wie der G-BA es nun ohne gesetzliche Ergänzung bewerkstelligen wird, eine Angebots- und Finanzierungs-Richtlinie für Transitionsbehandlungen als Sonderfall (keine Krankheit etc.) im Rahmen der bestehenden Systematik des SGB V zu erstellen. Josef Hecken hatte in der Vergangenheit mehrfach gegenüber dem BMG erläutert, dass die gesetzliche Regelung notwendig sei, da Transitions­behandlungen nicht von der bisherigen Gesetzgebung erfasst sind. Daher drängte er auf einen politischen Konsens in Form eines politisch abgesegneten SONDERFALLs im Gesetz.

Unsere Fragen

  1. Wie soll der G-BA vor dem Hintergrund der geringen Evidenzbasis und anhand einer nur konsensbasierten medizinischen Leitlinie für Minderjährige und einer derzeit nicht mehr gültigen medizinischen Leitlinie für Erwachsene erstmalig eine Richtlinie erstellen, die geschlechts­angleichende Maßnahmen in der Regelversorgung legitimiert?
    Noch immer sind die Medikamente, die zur Transition eingesetzt werden Off-Label (nicht für dieses Anwendungsgebiet zugelassen) und wurden noch nie vom G-BA für die Anlage VI der Arzneimittel-Richt­linie (Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit) begutachtet. (B-GA: Off-Label-Use – Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten)
  2. Werden die üblichen Bewertungsverfahren (Evidenz, Wirtschaftlichkeit) bei Trans*behandlungen ausgesetzt, weil sie wahrscheinlich zum Ausschluss des Angebotes bzw. der Finanzierung führen würden?
  3. In der Situation, dass kosmetische Operationen, Sehhilfen oder Zahnersatz für GKV-Versicherte normalerweise keine oder nur in geringem Umfang bezahlte Regelleistungen sind: Warum sollen Transitionsbehandlungen angeboten und vollständig erstattet werden, die gesunde Körperteile entfernen, sogenannte embodiment goals verfolgen, eine sehr geringe Evidenzbasierung haben, viele Gesundheitsrisiken bergen, teilweise irreversibel sind und infertil machen?
  4. Warum scheut die Politik (BMG) eine politische Lösung in Form einer gesetzlichen Regelung einschließlich der entsprechenden ideologisch aufgeladenen Debatten und beauftragt stattdessen den G-BA, eine Richtlinie für die Trans*-Behandlungen zu erstellen, ausdrücklich ohne die üblichen (Bewer­tungs-)Ver­fah­ren zu Nutzen und Wirtschaftlichkeit, für die es legitime Gründe gibt?

Einige Basisinformationen zum deutschen Gesundheitssystem

Das NB-Mastektomie-Urteil (BSG vom 19.10.2023)

Im Rahmen einer Auseinandersetzung um die GKV-Kostenübernahme einer Mastektomie bei einer non-binären Person erging am 19.10.2023 ein einschneidendes Gerichtsurteil. Es war wieder einmal aufgefallen, dass zu Transitionsbehandlungen generell Richtlinien (Leistungskatalog und Erstattungsregelungen) seitens des dafür zuständigen G-BA fehlen. Da die Gerichte nicht ständig weiterhin Einzelfälle entscheiden wollen, reklamierte das Gericht im Rahmen des Urteils „regulatorischen Handlungs­bedarf" beim zuständigen G-BA. Die Erstattung für eine non-binäre Person wurde aufgrund der geltenden GKV-Begutachtungsrichtlinie (vom 31.08.2020) abgelehnt. Überdies setzte das Gericht auch die Erstattung für Trans-Personen aus, mit Ausnahme bestimmter Fälle, die noch unter den sog. Vertrauensschutz fallen (bei begonnener Behandlung, Behandlungsplan und rechtlicher Transition nach dem TSG mit 2 Gutachten).

Historie seit 2021 – Ein Fast-Stillstand in mindestens 16 Kapiteln

Anspruch auf geschlechtsangleichende Operation aufgrund Vertrauensschutzes, juris.de, 17.04.2025

Was ist seit dem Herbst 2023 geschehen?

Bereits kurz nach dem BSG-Urteil forderte der G-BA-Vorsitzende, Josef Hecken, das Bundesministerium für Gesundheit (ist dem G-BA übergeordnet) auf, zuerst eine gesetzliche Regelung im SGB V zu schaffen, da Transitions-Behandlungen dort bisher nicht berücksichtigt seien. Auch verwies der G-BA darauf,

„dass eine klassische Nutzenbewertung zu einem negativen Ergebnis führen könne und es deshalb einer gesetzlichen Ausnahme bedürfe."

Obwohl es keineswegs zu seinen Kernaufgaben gehört, hatte der G-BA-Vorsitzende Hecken im Sommer 2024 dem damaligen BMG Lauterbach sogar einen eigenen Gesetzentwurf vorgeschlagen, um das Verfahren zu beschleunigen (Tagesspiegel, 26.06.2024).

In der jetzt Anfang 2026 erfolgten Beauftragung Warkens an den G-BA ist nicht von einer politischen Bewertung bzw. Regelung (in Form einer Ergänzung des SGB V) die Rede, es heißt dagegen unter anderem:

„Unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der medizinischen Erkenntnisse und Klassifikationen ist dem G-BA möglich, weitere behandlungsbedürige Formen der Geschlechtsinkongruenz oder Geschlechtsdysphorie in seine Richtlinie aufzunehmen“. Zur Aufgabe des G-BA gehöre es insbesondere, den diagnostischen und therapeutischen Behandlungsumfang festzulegen, „ohne dass es hierfür notwendigerweise eines komplexen und zeitaufwendigen Methoden­bewer­tungs­ver­fahrens bedarf“.

Laut Tagesspiegel arbeitet der G-BA „seit dem 19.03.2026 an einer Neureglung im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung." Übliche Verfahren (wie die Nutzenprüfung von Behandlungen) bei der Entwicklung von G-BA-Leistungsrichtlinien für die ambulante spezialärztliche Versorgung wurden für den Sonderfall Trans* in der Minister-Beauftragung kurzerhand für nicht notwendig erklärt.

Kassen und Warken uneinig bei Kostenerstattung von Hormonen für trans Menschen, Tagesspiegel, N. Garrelts, 24.03.2026

Obwohl die Beauftragung des G-BA, sich mit der ambulanten spezialfach­ärzt­lichen Versorgung bei Transition (SGB V § 116) zu befassen, nur wenige Tage nach der jährlichen G-BA-Pressemitteilung zu wichtigen Arbeitsthemen in diesem Jahr erfolgte, kam das Thema dort nicht vor. Prof. Josef Hecken kündigte allgemein an: 

„Ich erwarte gesundheitspolitische Weichenstellungen durch den Gesetzgeber und im Zuge dessen auch neue oder geänderte Regelungsaufträge für den G-BA. … Der G-BA wird seine Rolle weiterhin unabhängig von tagespolitischen Entscheidungen, transparent und auf Grundlage wissenschaftlicher Evidenz im Interesse von Beitragszahlenden sowie Patientinnen und Patienten ausfüllen.“

Die Aufzählung der Leistungsbereiche nach SGB V § 116b, für die es bereits Richtlinien des G-BA gibt, enthält nicht die im Gesetz genannte Erkrankung/den Erkrankungs­zustand „Transsexualität“. Diese Richtlinie muss demnach vollkommen neu entwickelt werden.

Gemeinsamer Bundesausschuss und Innovationsausschuss: Auswahl wichtiger Arbeitsthemen im Jahr 2026, 20.01.2026


Mehr …

Warum erstatten die GKV Leistungen, obwohl sie es nicht müssten?

GKV-Kostenerstattung (2023)

Gemeinsamer Bundesausschuss: Hecken will Amtszeit früher beenden, Dt. Ärzteblatt, 27.02.2026

Ärzte wollen Richtlinien für Geschlechts­angleichungen, Dt. Ärzteblatt, 08.05.2024 [hier sind es hauptsächlich Endokrinologen]

 

Was tun?

Eltern eines ROGD-Teens stehen immer vor der Herausforderung, sich entscheiden zu müssen, wie dem leidenden Kind bestmöglich geholfen werden soll.

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