AdobeStock_131706509
AdobeStock_131706509_2400x600.jpg

04.05.2026

Offener Brief von TTSB wegen neuer G-BA-Richtlinie Trans*-Behandlungen

► Offener Brief von TTSB

Offener Brief 

An den Vorsitzenden des
Gemeinsamen Bundesausschuss Prof. Josef Hecken

An den Vorsitzenden des
Spitzenverbandes der GKV – Oliver Blatt

An die Vertreterin der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung – Dr. Sybille Steiner

 

Bitte nehmen Sie Einfluss auf die Erstellung der G-BA-Richtlinie Trans*!
Schützen Sie:

  • unsere physisch gesunden Teenager und jungen Erwachsenen vor unnötigen Eingriffen
  • die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten vor überzogenen Leistungsansprüchen

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Eltern von Kindern1, die seit der Pubertät2 oder im jungen Erwachsenenalter ohne frühkindliche Vorgeschichte ihr Gender/Geschlecht infrage stellen, genderinkongruent sind und sich aufgrund entsprechenden Leidensdrucks (= Genderdysphorie) in der sozialen, rechtlichen oder medizinischen Transition befinden. Genderinkongruenz/-dysphorie (GI/GD) ist aus unserer Sicht eine schwere psychische Notlage3, die wir sehr ernst nehmen und uns in der Regel zwingt, professionelle Hilfe zu suchen.

Wir sind sehr beunruhigt darüber, wie BMG Nina Warken eine neue Richtlinie zur Etablierung von Transi-tionsbehandlungen als Kassenleistung beauftragt hat. Wir erleben mit unseren Kindern, die ihr Geschlecht/ Gender infrage stellen, in Deutschland einen Medizin-Skandal, der bereits voll im Gange ist und der nun durch die Etablierung der GKV-Erstattung drastischer medizinischer Maßnahmen noch verstärkt würde.

Welche Maßnahmen sollen Kassenleistungen werden?

Auf der Wunschliste der trans-affirmativen Behandler und Transaktivisten stehen:

Pubertätsblocker (PB), Cross-Sex-Hormone (CSH), Operationen wie Entfernung von gesunden Körperteilen, wie Brust, Penis, Gebärmutter, Eierstöcke, Nachbildung von Genitalorganen z. B. Neovagina oder Phalloplastik. Die Wunschliste umfasst auch Maßnahmen wie Adamsapfelkorrektur, Gesichtsoperationen, Brustaufbau, Haarersatz, Perücken, Haartransplantation, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Kryokonservierung, etc.

Außerdem entstehen Folgekosten durch Revisions-Operationen, Behandlungsbedarf bei Nebenwirkungen und Folgeerkrankungen, sowie die lebenslange Hormonsubstitution, einschließlich Kontrollen.

Wie kam es zur Beauftragung einer G-BA-Richtlinie zu Transitionsbehandlungen?

Eine Person, die sich „non-binär“ identifiziert, hatte ihre Krankenkasse verklagt, die Kosten für eine Mastektomie zu erstatten. Das Bundessozialgericht (BSG) lehnte dies mangels entsprechender Regelungen ab. In diesem BSV-Gerichtsurteil (NB-Mastek-Urteil) vom 19.10.20234 wurde zudem mit derselben Begründung die Erstattung sämtlicher Transgender-Leistungen (mit wenigen Ausnahmen im Rahmen des sog. Vertrauensschutzes) ausgesetzt.

Dem BSG war ein weiteres Mal aufgefallen, dass es keine G-BA-Richtlinien (Leistungskatalog und Erstattungsregelungen) zu den sog. medizinischen Transitionsbehandlungen gibt. Laut Urteil sind medizinische Transitionsmaßnahmen noch nie vom G-BA bewertet und als abrechnungsfähige ärztliche Leistung in den sog. EBM-Ä aufgenommen worden. Sie wurden daher vom BSG als „neue Methoden im Sinne des § 135 SGB V Abs. 1 Satz 1“ eingestuft.

Selbst die off-label zur Transition eingesetzten Medikamente wurden noch nie vom G-BA für die Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie (Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit) begutachtet.5

Im NB-Mastek-Urteil vom 19.03.20236 wurde die fehlende Richtlinie nicht als „Systemversagen" gewertet, es sei schlicht nie ein entsprechender Verfahrensantrag gestellt worden. Da das BSG zukünftig nicht immer wieder Einzelfälle entscheiden wollte, reklamierte es sog. regulatorischen Handlungsbedarf:

  1. zuvörderst beim parlamentarischen Gesetzgeber sowie
  2. nachfolgend beim G-BA, der für nach Prüfung von med. Notwendigkeit, Evidenz und Wirtschaftlichkeit für Leistungskataloge und Erstattungsregelungen zuständig ist – gemäß einer Methodenbewertung (SGB V § 135):
„Sinn und Zweck der Methodenbewertung nach § 135 Abs 1 SGB V bestehen vor allem darin, Wirksamkeit und Qualität der vertragsärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen vor ihrer Anwendung sicherzustellen und dadurch die Gesundheit der Patienten und die Beiträge der Versicherten zu schützen.“

Der Tagesspiegel7 beurteilte die Situation aufgrund des NB-Mastek-Urteils4 wie folgt:

„Durch das Wegfallen dieses juristischen Auffangnetzes, mit dem Betroffene bei entsprechenden Ressourcen ihre Behandlung einklagen konnten, gibt es nun auch keinen Grund mehr für die Kassen, neue Behandlungen zu bewilligen."

Die GKV-Erstattungen für medizinische Transitionsbehandlungen sind jahrzehntelang ohne G-BA-Richtlinie erfolgt. Um entsprechende Anträge einheitlich entscheiden zu können, hatte der Spitzenverband der GKV (Med. Dienst) eine eigene Richtlinie (für Erwachsene)8 erstellt, die u. a. medizinische Leitlinienempfehlungen, allgemeine rechtliche Vorgaben des SGB V und die aktuelle Sozialrechtsprechung des BSG berücksichtigt. Die Erstattung von Behandlungen Minderjährige lief stets „unter dem Radar“ bzw. intransparenten Erwägungen, wenngleich § 2 Abs. 1a SGB V9 (der auf dem sog. Nikolausbeschluss gründet) eine besondere Rolle spielt.10

Obwohl die Wirksamkeit invasiver Transitionsbehandlungen (PB, CSH, chirurgische Eingriffe) bislang nicht überzeugend nachgewiesen wurde, will Gesundheitsministerin Nina Warken sie nun schnell zur Kassenleistung machen. BMG Nina Warken beauftragte Ende Januar 2026 den G-BA mit der Erstellung einer Richtlinie zu Trans-Behandlungen11. Damit beabsichtigt sie offensichtlich

  • die Umgehung des normalerweise vorgesehenen mehrjährigen Methodenbewertungsverfahrens nach § 135 SGB V, stattdessen eine schnellere Regelung für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) (§ 116b SGB V).
  • die Umgehung des Parlaments, das anscheinend weder darüber informiert noch eingebunden wurde. Auch der G-BA Vorsitzende Hecken war lange überzeugt, dass eine Erweiterung des SGB V notwendig sei und schrieb mehrere entsprechende Briefe an das BMG.12

Darüber hinaus wurde die Öffentlichkeit nicht über die Beauftragung informiert: Weder der G-BA noch das BMG oder das Dt. Ärzteblatt berichteten über die Beauftragung der Trans-Richtlinie. Erst Ende März fanden sich Beiträge beim Tagesspiegel13 (hinter der Paywall) und in der Welt14.

Unsere Bedenken zur G-BA-Beauftragung durch BMG Warken

  1. Warum wählt Gesundheitsministerin Nina Warken kein demokratisches Verfahren, um neue Kassenleistungen durchzusetzen, während gleichzeitig diverse Sparmaßnahmen vorgesehen sind?
  2. Warum soll kein Methodenbewertungsverfahren durchgeführt werden, wie wird es kompensiert?
  3. Wie soll der GB-A die große Palette der Transitionsbehandlungen hinsichtlich Evidenz, medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit binnen eines Jahres auf Eignung zur Kassenleistung prüfen?
  • ohne gesetzliche Basis
  • ohne hinreichende Evidenzbasis
    • ohne S3-LL für KiJu (die 2025 veröffentlichte ist nur S2k (k-konsensbasiert))
    • ohne S3-LL für Erwachsene (derzeit existiert keine gültige)
    • die neueren internationalen Reviews und Metastudien dokumentieren schwache oder sehr schwache Evidenz, während die potenziellen Risiken tiefgreifend und lebenslang sind.18
  • bei mangelhafter Definition und Diagnostizierbarkeit von stabiler Transidentifikation und Nonbinarität insbesondere bei Minderjährigen15
  • bei unzureichender Datenlage16
  1. Wie wird gewährleistet, dass Patientensicherheit und Minderjährigenschutz bei der medizinischen Behandlung von Genderdysphorie/-inkongruenz/Transsexualität angemessen berücksichtigt werden und zentrale Prinzipien der medizinischen Ethik17 eine angemessene Rolle spielen?

Bedenken zur gender-affirmativen Versorgung generell und als Kassenleistung

Die gender-affirmative Versorgung (GAV) wie sie derzeit von der S2k-Leitlinie empfohlen wird, ist nicht zweckmäßig, da die Aussicht auf Heilung oder eine langfristige positive Einwirkung auf den Krankheits­verlauf ungewiss ist, sie aber gesichert aus unseren physisch gesunden Jugendlichen lebenslang PatientInnen macht, deren Zukunft i. d. R. unverhältnismäßig einschränkt ist, z. B. durch Infertilität, Anor­gas­mie, viele Folge- und Nebenwirkungen der medizinischen Transition plus weiterer ungewissen Risiken.28

GAV fehlt die Evidenzbasis – Die Belege für den Nutzen sind durchweg von geringer bis sehr geringer Qualität, während viele Risiken gut belegt sind. Die GAV ist durch das schlechte Risiko-Nutzen-Verhältnis i. d. R. medizinisch nicht zu rechtfertigen und gilt für Forscher als experimentell.18,40
Medizinische Transitionsmaßnahmen scheinen den wenigsten Betroffenen zu helfen, ihr Leid zu überwinden19, stattdessen kommt es oft zu deutlichen Einschränkungen der Lebensqualität.

Die Medikation erfolgt seit eh und je im Off-label-Use

Weder die Medikamente für die Blockierung der natürlichen Pubertät noch die Verwendung von gegengeschlechtlichen Hormonen für die Maskulinisierung und Feminisierung des jeweils anderen Geschlechts haben eine Zulassung. Sie wurden noch nie vom G-BA geprüft und sind daher von den GKV nicht erstattungspflichtig.20

Eine G-BA-Richtlinie kann folgende rechtlichen Risiken vermutlich nicht auflösen:

  • Die nach S2k-LL empfohlene Behandlung von GI/GD durch frühe Pubertätsblockade mit anschließender CSH-Behandlung bewirkt die chemische Sterilisierung Minderjähriger und steht in Konflikt mit dem GG § 1631c (Sterilisationsverbot)21. Für chirurgische Maßnahmen an gesunden Körpern können ggf. auch Paragrafen des Strafgesetzbuches zur Körperverletzung wie §§ 223, 226 und 228 in Betracht kommen.
  • Die GAV kollidiert insbesondere bei Minderjährigen mit dem GG § 2(2) - körperliche Unversehrtheit22. Minderjährigen sollte ihre Zukunft offengehalten werden, und sie sollten möglichst unversehrt erwachsen werden können. Insbesondere bei biologischen Mädchen besteht kein Grund vor dem
    Erwachsenenalter mit der Medikalisierung zu beginnen, da sie durch die zur Transition üblichen supraphysiologischen Testosterondosen in jedem Alter ausreichend maskulinisieren23.
    Unsere Kinder sind zu jung, um sie mit Hormonen und drastischen Operationen so zu behandeln, wie es schon länger bei älteren Erwachsenen praktiziert wird, die allerdings zuvor Jahre bzw. Jahrzehnte Zeit hatten, sich mit ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Genderidentität auseinanderzusetzen und ggf. ihre Kinder- und Partnerschaftswünsche realisieren konnten. Eine G-BA Richtlinie sollte keine Maßnahmen zur Kassenleistung machen, die physisch gesunde Körper schädigen.

Komorbiditäten / Mehrfachprobleme begleiten häufig die Gendernotlagen bei Teenagern und jungen Erwachsenen24. Insbesondere bei Minderjährigen, denen körperlich nichts fehlt, die aber psychisch in Not sind, wäre es eine Illusion, dass eine medizinische Transition (durch PB, CSH und Chirurgie) ihre psychischen Probleme insgesamt lösen würde. Die häufig bei Teenagern mit Gendernotlagen vorhandenen Angststörungen und Depressionen sollten gemäß den entsprechenden Leitlinien psychiatrisch behandelt werden, bevor Transitionsmaßnahmen in Erwägung gezogen werden.25

Eine Einwilligung ist weder für die betroffenen Minderjährigen noch für deren Eltern möglich. Die drastischen medizinischen Interventionen zur Lösung von psychischen Problemen sollten immer die letzte Option sein und nicht die Behandlung der ersten Wahl, wie es zurzeit der Fall zu sein scheint. Die Jugendlichen befinden sich in einer belastenden Krise und sind durch die Pubertät risikobereit. Sie vertrauen den ExpertInnen und nehmen praktisch jedes Angebot an, das schnelle Linderung ihrer Notlage verspricht, ohne lange die Vor- und Nachteile abzuwägen, die hauptsächlich ihre Zukunft betreffen, wenn für sie neue Entwicklungsaufgaben wie die berufliche Entwicklung, das Eingehen langfristiger intimer Beziehungen und Freundschaften oder die Gründung einer Familie in den Mittelpunkt treten. Eine vollständige Aufklärung zur Off-Label-Behandlung mit PB und CSH ist kaum möglich26, da viele Neben- und Folgewirkungen noch offen sind und die Relevanz der bekannten Risiken von Jugendlichen für ihre Zukunft kaum realistisch eingeschätzt werden können, wie Infertilität, Anorgasmie oder Hoden-Atrophie27,28.

Eltern werden noch immer mit der sog. Suizid-Lüge29(eine gezielte Fehlinformation30) unter Druck gesetzt, den Transitionsmaßnahmen zuzustimmen. Für informierte Eltern liegt allerdings der Gedanke nahe, dass die unverantwortliche Übertreibung von Suizidgefahr und Selbstverletzung durch affirmative GD-Experts auch einer Art „Risiko-Kalibrierung“ der Neben- und Folgewirkungen invasiver medizinischer Maßnahmen dient, nach dem Motto „Lieber ein infertiles Kind als ein totes Kind“. Zudem kann ein Suizidwunsch bei jungen Menschen durch solche Fehlinformationen auch entstehen (Werther-Effekt31).

Die Selbstdiagnose von Jugendlichen zu übernehmen oder Genderinkongruenz und Genderdysphorie anhand der Klassifikationssysteme ICD-11 und DSM-5 festzustellen, ist für Fachleute sehr einfach32. Allerdings gibt es keine Möglichkeiten, bei Jugendlichen, die noch in der Entwicklung sind, sicher zu diagnostizieren, inwieweit sich eine transsexuelle Entwicklung anbahnt und ob die Transsexualität dauerhaft sein wird, so dass eine Transition als Option überhaupt in Betracht gezogen werden könnte, um genderbezogene Probleme zu lösen.
Die S2k-LL unterscheidet in ihrer Endfassung zwar Gender-Unzufriedenheit, die vorübergehend ist und ohne med. Maßnahmen behandelt werden sollte, von stabilen/persistierenden Fällen von Genderinkongruenz, für die medizinische Maßnahmen empfohlen werden. Sie enthält aber keine Kriterien, wie festgestellt werden kann, zu welcher Kategorie Betroffene gehören, was den Sinn und die Handhabbarkeit der Leitlinie infrage stellt.33 Durch die sog. Bachmann-Studie34 ist bekannt,

„that even when the diagnosis of gender incongruence is believed to be correct by the clinician, it still does not persist in the majority of cases just a few years later. After five years, only 36.4 % still had a confirmed diagnosis, and a diagnostic persistence lower than 50 % was detected across all the age groups studied (27.3 % for 15-19-year-old females, and 49.7 % for 20-24-year-old males).
Therefore, the entire line of argumentation as to which minors should receive puberty blocking medications and/or cross-sex hormones is based on an unclear differentiation that cannot be applied in clinical practice. There are no valid criteria that one could use to adequately identify these particular groups in advance, and gender incongruence as a diagnosis in young people is not as stable as outlined in these guidelines.“35

Evidenzbasierung: Alle 72 Empfehlungen der S2k-Leitlinie für KiJu sind per Konsens-Abstimmung, im Sinne der untersten Evidenzstufe, zustande gekommen.36 Unzählige Sondervoten schränken sie gleichzeitig ein oder erweitern sie, sodass für den Umgang mit Genderinkongruenz/-dysphorie sehr viel Spielraum für Interpretationen und Handhabung besteht37. Zudem wurde die systematische Evidenzrecherche mehrfach eingestellt, auch die lange Erstellungszeit von über 7 Jahren war diesbezüglich offensichtlich nicht förder­lich. Es bestand die Möglichkeit, das IQWIG als unabhängiges Institut zur systematischen Evidenzrecherche über die AWMF/BMG zu beauftragen. Obwohl diese Option bekannt war und diskutiert wurde, hat die einseitig besetzte Kommission38 diese Möglichkeit explizit abgelehnt.39

Konsequenzen der Evidenzlage - die systematischen Evidenzüberprüfungen für medizinische Interventionen zur Transition kamen bei gleicher internationaler Studienlage zu anderen Ergebnissen als die WPATH, zu Bewertungen wie ‚very low‘‚ ‚not safe‘ oder nicht schlüssig. Etliche europäische Länder kehren daher von den Empfehlungen der WPATH ab und verfolgen nicht-invasive psycho-soziale und psychologische Interventionen als Primärtherapie sowie psychiatrische Interventionen in Bezug auf Begleiterkrankungen.40

GAV verhindert durch die Pubertätsblockade plus CSH sehr wahrscheinlich Homosexualität41,
insbesondere wenn die Medikalisierung vor dem Erwachsenenalter begonnen wird.

Die gender-affirmative Versorgung von genderinkongruenten und genderdysphorischen Personen selbst scheint für gender-affirmative Behandler klarer zu sein, als die sog. Indikationskriterien42, die Ursachen, die Definition bzw. Ausprägung von Transsexualismus sowie die ethische Bewertung der Behandlung.
Die einzelnen medizinischen Maßnahmen und ihre Abfolge sind für die Betroffenen nicht immer so frei gewählt, wie es zunächst scheint.43

Die GAV wird häufig überschätzt – Während der Phänotyp durch Transitionsmaßnahmen kosmetisch modifiziert werden kann44, bleibt der Genotyp unverändert. Die medizinische Transition führt zu Körpern, die in der Natur nicht vorkommen, die durch die GAV Narben haben und gravierende Funktionseinschränkungen. Damit eine dauerhafte romantische Beziehung aufzubauen und ein erfülltes Leben zu führen, kann sehr schwer sein. So nehmen Enttäuschungen und Detransitionen seit Jahren zu45, ohne dass für die Betroffenen Behandlungsempfehlungen oder -möglichkeiten vorhanden sind. Detransitionsgründe könnten u. a. in Fehldiagnosen und zu schnell erfolgten Überweisungen an Endokrinologen und Chirurgen liegen.

Unsere Forderungen

  • Medikamente im Off-Label-Use sowie chirurgische Eingriffe an physisch gesunden Kindern und Jugendlichen mit einer GI/GD-Notlage dürfen weder für Selbstzahlende angeboten werden noch Kassenleistung sein. Haben Sie den Mut, dem Schutz von Kindern und Jugendlichen Vorrang einzuräumen und alle Transitionsmaßnahmen mit entsprechenden Altersgrenzen zu versehen.
  • Die irreversiblen drastischen med. Transitionsmaßnahmen (PB/CSH, Operationen) sollten „ultima ratio46 bleiben und frühestens im reiferen Erwachsenenalter (ab dem 25. Lj.) stattfinden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und von Persistenz auszugehen ist. Pubertätsblocker wären insofern überflüssig. Gesundheits-Leistungen für Erwachsene, deren Nutzen nicht oder nicht ausreichend belegt ist, sollten gar nicht angeboten werden oder zumindest keine Kassenleistung sein.
  • Kassenleistungen für Gender-Notlagen sollten sich statt auf invasive irreversible Behandlungen auf angemessene psychosoziale, psychologische und psychiatrische Begleitung47 konzentrieren – insbesondere bei jungen Menschen, die ihre Zukunft noch vor sich haben.

Viele Eltern mit jüngeren Kindern, die ihr Geschlecht/Gender infrage stellen und/oder gendernonkonform sind, haben berechtigte Ängste vor unnötiger Medikalisierung und nicht angemessener Behandlung48. Andere Eltern mussten bereits ohnmächtig erleben, dass medizinische Transitionsmaßnahmen ihren erwachsenen Kindern nicht geholfen haben, dass sie alle oder einige davon bereuen oder dass es ihnen schlechter geht als vorher.

Vielen Dank für Ihre Zeit und Aufmerksamkeit.

Mit freundlichen Grüßen

David Allison

Interessengemeinschaft Transteens-Sorge-berechtigt


Hier finden Sie den Offenen Brief von TTSB in der PDF-Version
Sie können auch Teile des Offenes Briefs kopieren und eigene Briefe und Mails an MdBs, Krankenkassen oder den Medizinischen Dienst, etc. schreiben.

Rechtsausschuss

Mitglieder des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz

CDU/CSU: Tijen Ataoglu, Ansgar Heveling, Susanne Hierl, Dr. Konrad Körner, Christian Moser, Axel Müller, Carsten Müller, Dr. Martin Plum, Dr. David Preisendanz, Johannes Rothenberger, Carl-Philipp Sassenrath, Sebastian Steineke, Johannes Wiegelmann.

AfD: Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Rainer Galla, Fabian Jacobi, Martina Rose-Marie Kempf, Knuth Meyer-Soltau, Stefan Möller, Tobias Matthias Peterka, Ulrich von Zons.

SPD: Hakan Demir, Dr. Johannes Fechner, Nadine Heselhaus, Macit Karaahmetoglu, Mahmut Özdemir, Daniel Rinkert, Carmen Wegge.

Bündnis 90/Die Grünen: Lukas Benner, Dr. Lena Gumnior, Helge Limburg, Dr. Till Steffen, Awet Tesfaiesus.

Die Linke: Luke Hoß, Bodo Ramelow, Aaron Valent, Christin Willnat.

Auf der Webseite des Deutschen Bundestages sind die Profile und Kontakte aller Abgeordneten einzeln hinterlegt. Die E-Mail-Adressen sind prinzipiell folgendermaßen strukturiert: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., weitere Informationen liefert Google. Da nicht alle Bundestagsabgeordneten die E-Mail-Adressen des Deutschen Bundestages nutzen, müssen Sie leider zusätzlich auf den persönlichen Profilen und Webseiten der Bundestagsabgeordneten recherchieren.

Mehr …

GKV-Erstattung: Der G-BA soll den gordischen Knoten lösen

Warum erstatten die GKV Leistungen, obwohl sie es nicht müssten?

GKV-Kostenerstattung (2024)

Wenn Expertenkonsens nicht zur Evidenz passt

Es gibt keine medizinische Notwendigkeit

§ 1631c BGB gilt auch für trans-affirmative medizinische Maßnahmen

S2k-Leitlinie: Es bleibt bei Pest und Cholera

Pubertätsblockierung verursacht Hoden-Atrophie

Pubertät ist keine Krankheit

ALLE wussten es!

Medizinfortschritt heute, Skandal morgen?

FAQ zu evidenzbasierter Medizin, G-BA

Gemeinsamer Bundesausschuss: Hecken will Amtszeit früher beenden, Dt. Ärzteblatt, 27.02.2026

Ärzte wollen Richtlinien für Geschlechts­angleichungen, Dt. Ärzteblatt, 08.05.2024 [hier sind es hauptsächlich Endokrinologen]

Kassen und Warken uneinig bei Kostenerstattung von Hormonen für trans Menschen, Tagesspiegel, N. Garrelts, 24.03.2026

„Beknackte ethische Konflikte“, ein Rücktritt – und der Streit um die Behandlungskosten, Die Welt, A. Kröning, 30.03.2026

Nichtbinär – undefiniert, unbewiesen, kassenpflichtig – Wie Gesundheitsministerin Warken das Parlament umgeht und was der Fall Sabine Maur dabei enthüllt, R. Duwe, 11.04.2026

Vizepräsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer zurückgetreten, Dt. Ärzteblatt, 25.03.2026, ursprüngliche Version zum Rücktritt von Sabine Maur

 

Logo TransTeens Sorge berechtigt