TIN* in der Schule

Im Schulbereich kommen mittlerweile neue Direktiven von oberster Stelle zum Thema TIN* heraus. Ein Beispiel ist die „Handreichung“ von Anfang 2025 aus dem Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz mit dem Titel Handreichung Trans*, Inter*, nicht-binär – Akzeptanz und Inklusion geschlechtlicher Vielfalt und Identität in der Schule.

Einleitend werden Vielfalt, Akzeptanz, Inklusion, Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Menschenwürde und das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung betont, d. h. auch Schule überschreibt jetzt offensichtlich den Geschlechtseintrag durch die subjektive Geschlechtsidentität. Gleichzeitig wird durch den durchgängigen Gebrauch der Begriffe tin* KiJu und tin*Personen und tin* Lehrkräfte und Mitarbeitende Geschlecht mit „Geschlechtsidentität“ und sogar mit Intersexualität vermengt.

„Zu welchem Geschlecht oder zu welchen Geschlechtern sich Personen zugehörig fühlen, was man unter Frau-Sein, unter Mann-Sein, unter Inter*-Sein, unter Nicht-binär*-Sein, unter Trans*-Sein – also unter Geschlecht-Sein in seinen verschiedenen Aspekten – versteht, das ist aber immer ganz individuell.”

Die Selbstbezeichnungen und Selbstverortungen und somit die Namens- und Pronomenwünsche der Schüler und Schülerinnen seien zu respektieren.

„Für rein schulinterne Angelegenheiten wie der Ansprache im Unterricht, der Namensführung im Klassenbuch, in Klassenlisten, in Briefen, bei Teilnahme an Wettbewerben oder beim Schüler*innenausweis ist eine vorherige [amtliche] Änderung des Vornamens bzw. der Vornamen nicht erforderlich.”

Lediglich Zeugnisse könnten aufgrund ihrer rechtlichen Relevanz erst umgeschrieben werden, nachdem Namen und Personenstand amtlich geändert sind, was aufgrund des neuen Selbstbestimmungsgesetzes jetzt immer früher geschehen dürfte. Dadurch, dass die Eltern einer Namens- und Personenstandsänderung bei minderjährigen Kindern zustimmen müssen, kann es in Rheinland-Pfalz zumindest nicht zu Überraschungen am Tag der Zeugnisausgabe kommen.

„Im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gilt der neue Vorname derzeit erst nach erfolgter Änderung im Personenstandsregister als rechtsverbindlich und kann somit im Zeugnis verwendet werden. Eine Vorwegnahme ist nicht möglich."

Kaum Verbindlichkeiten

Es werden diverse Möglichkeiten im Schulleben angesprochen, aber letztlich bleibt es den Lehrpersonen überlassen, wie sie bei Raumnutzung, Leistungsbewertung, Sport-/Schwimmkleidung tatsächlich verfahren. In geschliffenen Formulierungen wird ausgedrückt, wo es in der Praxis vor Ort bestenfalls um die Suche nach einem Kompromiss gehen kann:

„Regelungen hierzu sollten immer in einem partizipativ und sensibel gestalteten Prozess entwickelt und umgesetzt werden, der auf unterschiedliche Bedürfnisse aller Schüler*innen Rücksicht nimmt."

Auch bei der Toilettennutzung und der Zimmerbelegung auf Klassenfahrten müssten stets

„vor Ort individuelle Lösungen in einem partizipativ und sensibel gestalteten Prozess gefunden werden”.

Aber genau das ist alles andere als trivial, in der Praxis wird es oft auf Improvisation hinauslaufen. Wie sollen LehrerInnen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen, sollte es schließlich doch zu gemischtgeschlechtlichen Zimmerbelegungen kommen, da das Ministerium nämlich schreibt:

„Die Unterbringung im Einzelzimmer hingegen kann zu Ausgrenzung führen und sollte stets nur eine Notlösung sein."

Was ist, wenn eine Schülerin während der Klassenfahrt ungewollt schwanger wird?

Kooperation mit Eltern

Zunächst wird betont, dass die Schule die Erziehungsrechte von Eltern achte, allerdings seien elterliches Erziehungsrecht und staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag gleichgeordnet. Daraus ergebe sich eine Pflicht zu vertrauensvollem und partnerschaftlichem Zusammenwirken.

Demnach dürfte es in Rheinland-Pfalz gegenüber den Eltern zwar nicht zu einer verheimlichten sozialen Transition kommen, aber es wird doch sehr stark für eine soziale Transition in der Schule plädiert, ohne die mit der Änderung von Namen und Pronomen verbundenen mögliche Gefährdung von Teenagern zu berücksichtigen. Dabei gibt es Hinweise*), dass die soziale Transition bei Jugendlichen den Wunsch nach einer medizinischen Transition konkretisieren kann und eine Rückbesinnung auf das bisherige Geschlecht/Gender sehr erschwert.

Insbesondere wird in der Handreichung der Begriff des „Kindeswohls“ strapaziert und einige „Prüffragen“ damit verknüpft. Es heißt in diesem Abschnitt, bei Konflikten zwischen Eltern und Kind könne „die Schule eine wichtige Unterstützung im Sinne des Kindeswohls leisten“. Für den Fall, dass die Schule das elterliche Verhalten als „kindeswohlgefährdend“ beurteile, wird Eltern direkt mit Einschaltung des Jugendamts gedroht:

„Kommt es in diesem Zusammenhang zu Konflikten zwischen Eltern und Kindern, in deren Folge Schulen Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung feststellen, sind sie nach § 3 SchulG verpflichtet, diesen nachzugehen und zu versuchen, durch schulische Maßnahmen eine Gefährdung abzuwenden bzw. auf die Inanspruchnahme erforderlicher weitergehender Hilfen hinzuwirken und in diesem Zusammenhang mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten."

Triangulation?

Die Interpretation von Kindeswohl kann sehr unterschiedlich zwischen schulischen MitarbeiterInnen und Eltern ausfallen, es wird womöglich eine schwierige und nicht hilfreiche Situation von dysfunktionaler Triangulation geschaffen, die die elterliche Autorität erheblich untergraben, Erziehungskompetenzen und Beziehungsqualitäten infrage stellen kann.

„When teachers take on the role of saviour of the poor helpless child victim against the evil, persecuting parent, they are setting the stage for destructive conflict. It is important that you feel empowered to call out any triangulation system developing — especially in the con-text of overeager school staff who are keen to socially transition your child without considering the impact on their life." (Ayad, Littman, O'Malley)

Eltern kennen ihr Kind am längsten und am besten. Sie sollten daher darauf bestehen, dass eine soziale Transition in der Schule nicht ohne ihre Beteiligung und nicht ohne therapeutische Begleitung stattfindet.

         

*)
Debate: different strokes for different folks, Zucker, K. J., 2020

Gender identity 5 years after social transition, Olson, K. R. et al., 2022


München: Unterschiedliche Regelungen an Gymnasien

Anne Burger hat die Situation an Münchener Gymnasien zum Thema „Wechsel der ‚Geschlechtsidentität‘“ analysiert.

„Im Zweifel ist es Eltern bei der Anmeldung egal, aus welchem Haushaltstopf die Mittel kommen, Vermutlich weiß weniger als die Hälfte der Eltern überhaupt, ob das Gymnasium ihres Kindes nun staatlich oder städtisch ist. Geht es aber um den Bereich „Trans“, könnten die Regeln nicht unterschiedlicher sein.

Leitfaden zum Umgang mit TIN* Schülerinnen der Stadt München

Hinweis: In der neuesten Auflage des Leitfadens vom November 2024 wurde u. a. der folgende Satz verkürzt:

„Achten Sie die Privatsphäre und das jeweilige Tempo der Schüler*innen und geben Sie keine Informationen ohne Zustimmung weiter."

zu

„Achten Sie die Privatsphäre und das jeweilige Tempo der Schüler*innen"

Ob und wie Eltern über die soziale Information Ihres Kindes informiert werden, bleibt unkonkret.

Transregeln an bayerischen Schulen: Wes Brot ich ess, des Lied ich sing, overton, A. Burger, 03.01.2025

Kleine Geheimnisse, Manova, A. Burger, 03.08.2024

Gender-Wechsel in der Schule: Keine Mitspracherechte für Eltern, zeitpunkt.ch, A. Burger, 27.08.2024

<hr\>

Mehr …

Das kann allen passieren – Elternentmündigung & Realitätsverleugnung