Staatlich kontrollierter Maulkorb für Eltern

Sad Young Woman Reading Document In OfficeEltern haben einerseits elterliche Pflichten z. B. bei der Erziehung, andererseits sollen sie - was die Selbstidentifikation ihrer Kinder angeht - zukünftig noch nicht einmal offen mit ihnen über Transitionswünsche und -maßnahmen diskutieren und/oder ihre Fragen und Bedenken äußern dürfen.

Nach dem sog. Aktionsplan des Vielfaltsbeauftragten der Bundesregierung - von den MinisterInnen für Bildung, Recht und Familie abgesegnet - werden sie zum Schweigen verpflichtet. Obwohl, wie Rieke Hümpel im Cicero schreibt „Klar ist: Die Nebenwirkungen einer Transition sind schwer und die Datenlage dünner als Eis bei null Grad."

„Im schlimmsten Fall müssten Eltern also künftig wortlos dabei zusehen, wie ihr Kind chemisch und operativ kastriert wird – selbst, wenn sie von einer Fehlentscheidung überzeugt sind.

Staatlich verordnetes Nichtssagen, wenn die über alles geliebte Tochter sich die Gebärmutter rausnehmen und die Busen abschneiden lässt. Unterstützendes Nicken, wenn dem eigenen Sohn der Penis abgetrennt wird. Wissend, dass die Kinder fortan lebenslang schreckliche Nebenwirkungen und ein erhöhtes Krankheitsrisiko bevorstehen. Ich kann mir kaum eine brutalere Situation für Eltern vorstellen. Es ist ein Alptraum.”

„Als Bürger habe ich Angst, was sie mit meinen Kindern vorhaben“, cicero, 10.11.2022

Außerdem

Selbst die Strafausnahme in § 5 Abs. 2 des 2020 eingeführten Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen*), die sich auf Eltern bzw. Sorgeberechtigte bezieht, steht zur Disposition:

Verbot der Konversionstherapie - KonvBG

Dieses Gesetz bezieht sich auch auf die Geschlechtsidentität.

§ 2 Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen
(1) Es ist untersagt, eine Konversionsbehandlung an einer Person durchzuführen, die unter 18 Jahre alt ist.

§ 5 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.

*) Unter Konversionstherapie wird traditionell ein Ansatz zur Behandlung gleichgeschlechtlich angezogener Personen verstanden, der darauf abzielt, eine heterosexuelle Orientierung zu erreichen. Es ist umstritten, ob dieser Begriff auf die Genderidentität anwendbar ist. Dennoch ist unbestreitbar, dass jeder Versuch, eine normative Genderidentifikation und einen normativen Genderausdruck zu erzwingen, keinen Platz in der Gesundheitsversorgung hat.