Geschlecht - Was ist das?

Suche GeschlechtMit dem geplanten Selbstbestimmungsgesetz steht in der Gesetzgebung offensichtlich ein Paradigmenwechsel bevor. Während beim Geschlechtseintrag bisher das biologische Geschlecht gemeint ist (männlich, weiblich, divers=intersexuell), soll zukünftig das subjektiv gefühlte Geschlecht einer Person, oft auch Gender-Identität genannt, maßgeblich sein. Geschlecht und Name sollen dann jährlich geändert werden können und zwar als reiner „Sprechakt“ ohne irgendwelche Nachweise und Kosten. Lediglich Minderjährige unter 14 Jahren benötigen die Zustimmung der Eltern oder - laut Eckpunktepapier - des Familiengerichtes.

Wie viele Geschlechter gibt es und kann man sie wechseln? J. Ponseti, A. Stirn, 2019

Die Trans-Konstruktion, J. Ponseti, A. Stirn, 2020

Abgesehen davon, dass Geschlechts-Identität o.ä. bisher nicht in der Verfassung vorkommt, scheinen selbst unter Experten wie Bundesverfassungsgericht, Bundesärztekammer, Ethikrat, Gesell. für Psychologie, noch ganz viele Fragen zum neuen Geschlechtsbegriff ungeklärt zu sein, wie z. B. Prof. Steinhoff unlängst dokumentiert hat: Auf den Leim gegangen, Prof. U. Steinhoff, 29.10.2021

Viele Geschlechter? Das ist Unfug! Prof. Nüsslein-Volhard (Biologie-Nobelpreisträgerin), Emma, 22.08.2022:

„Der Gesetzgeber kann gar keine Geschlechtsumwandlung ermöglichen. Er sagt nur: Diese Frau darf ab jetzt behaupten, sie sei ein Mann. Und umgekehrt."


Auch für Durchschnitts-BürgerInnen bleiben viele Fragen:

  • Was ist Sinn und Zweck der geplanten Änderungen - vermutlich geht es ja nicht nur die korrekte förmliche Anrede (dafür gibt es in Formularen bereits i.d.R. das Feld „Anrede“)?
  • Sind sich die Politiker und RechtswissenschaftlerInnen darüber im Klaren, welche Folgen die Änderungen des Geschlechtsbegriffs haben werden?
  • Dient der Wechsel der Rechtssicherheit oder wird es zu Rechtsunsicherheiten kommen z. B. bei Themen wie Gleichstellung, Schutz von Frauen, Unterbringung in Gemeinschaftseinrichtungen, etc.?
  • Muss das biologische Geschlecht zukünftig separat erfragt werden, wenn es beispielsweise um Sport, Krankenhaus, Polizeiermittlungen, Befragungen und statistischen Erhebungen, etc. geht?
  • Bedingt der Wechsel des Geschlechtseintrags (z. B. von weiblich zu männlich) automatisch körpermedizinische Maßnahmen oder lassen sich Ansprüche darauf ableiten?

Solange Institutionen wie Bundesverfassungsgericht, Ethikrat, etc. nicht bereit oder in der Lage sind zu definieren, was zukünftig mit Geschlecht gemeint ist, macht es wahrscheinlich eher Sinn, dem Vorschlag sowohl von Prof. Steinhoff (Cicero) als auch von Rieke Hümpel (Welt) zu folgen:

Statt den Geschlechtsbegriff umzudeuten oder in unbestimmter Weise aufzuladen, sollte die bestehende Regelung zum Geschlechtseintrag im Sinne der naturwissenschaftlichen Definition unangetastet bleiben. Ggf. könnte entsprechend der Realitäten ein zusätzlicher Eintrag „gefühlte Geschlechtszugehörigkeit“ eingeführt werden.

"Selbstverständlich braucht es rechtliche Rahmenbedingungen, die es Transsexuellen nicht noch schwerer machen, als sie es ohnehin haben. Ich halte es aber für nicht hinnehmbar, dass in diesem Entwurf eine gefährliche Begriffsverwirrung weiter vorangetrieben wird: Der Eintrag findet unter „Geschlecht“ statt. Es bräuchte aber ein Zusatzfeld „gefühlte Geschlechtszugehörigkeit“. Denn es stimmt nicht, dass man mit einem Bekenntnis sein Geschlecht ändern kann. Das ist falsch." R. Hümpel, Welt, 23.04.2021
"es [gäbe] eine tatsachenkonforme Lösung des vermeintlichen Anerkennungsproblems: Man trägt sowohl das Geschlecht als auch die „Geschlechtsidentität“ ein, etwa „männlich“, „betrachtet sich als weiblich.“ Prof. Steinhoff, 29.10.2021

Im Gesetzentwurf der Grünen vom Frühjahr 2021 (Entwurf SelbstBestG) findet sich u.a. der Passus Artikel 3 § 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne hierzu berechtigt zu sein, vorsätzlich oder fahrlässig

1. ..., 2. ...

3. den zuvor geführten Vornamen oder den früheren Nachnamen verwendet oder sich auf die vorherige Geschlechtszuordnung bezieht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.