Spannungsfeld Selbstbestimmung vs. Schutz von Teens & Twens

paragraph 386041 1280GerAlt pixabay800cWir, die Interessengemeinschaft ‚Transteens Sorge berechtigt‘, haben zum geplanten Selbstbestimmungsgesetz folgende Position: Wir sind der Auffassung, dass für Minderjährige und junge Erwachsene kein neues Selbst­bestimmungs­gesetz erforderlich ist. Rechtlich könnte es beim Status quo bleiben, indem das bestehende Transsexuellen-Gesetz (TSG) entsprechend der Rechtssprechung bzw. der aktuellen Rechtspraxis reformiert wird, z. B. würden einige der ursprünglich vorgesehenen Voraussetzungen wie Zwangsscheidung, Unfruchtbarkeit, etc. entfallen.1)

Wir halten die Beibehaltung der meisten anderen Regelungen für Minderjährige und junge Erwachsene (bis zum 25. Lebensjahr) für durchaus sinnvoll:

  • U18: Namens- und Personenstandsänderungen nur mit Zustimmung beider Eltern und 2 unabhängige Sachverständigen-Gutachten2), ohne Familiengericht, keine Beratungspflicht.
  • Für 18-25jährige ist es von Vorteil, wenn 2 unabhängige Sachverständige per Gutachten2) ihre Transsexualität belegen.
  • Eine Rückkehr zum Namen- und Geschlechtseintrag, die dem biologischen Geschlecht entsprechen, muss für Detransitionierte flexibel bleiben (Sperrfristen sind für Detransitionierte nicht sinnvoll). Hier entscheiden bereits heute die Gerichte im eigenen Ermessen nach Anhörung und ggf. auch ohne erneute Gutachten.
  • Der bisherige Geschlechtsbegriff (als nachweisbare biologische Tatsache) muss unverändert bleiben und darf nicht durch Selbstdeklaration einer nicht objektivierbaren Geschlechtsidentität (gefühltes Geschlecht, Meinung) ersetzt oder bei Transsexualität von der Gutachtenpflicht abgekoppelt werden. Selbstbestimmung · Alles was Recht ist
  • Sollte es tatsächlich Gründe geben, die den Vermerk einer Genderidentität in amtlichen Ausweisdokumenten erforderlich machen, dann wäre es sinnvoll, die Geschlechtsidentität als weitere separate Kategorie zusätzlich zum Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers) zu ermöglichen. Die wählbaren Begriffe, die das ‚gefühlte Geschlecht‘ beschreiben, sollten für die entsprechenden Rechtsbereiche zweckmäßig sein.
  • Bisher kann der Eintrag ‚divers‘ ausschließlich von intergeschlechtlichen / intersexuellen Menschen über den PStG §45b gewählt werden (Rundschreiben des BMIH). Bei Abschaffung des PStG §45b wäre der Eintrag ‚divers‘ für jede Person eintragbar, was zu weiterer ‚Verunklarung‘ beitragen würde.
  • Bisher können sich Eltern/Sorgeberechtigte, ohne Strafen fürchten zu müssen, zur Identität bzw. Genderdysphorie ihres Kindes oder zu Bedenken bezüglich der trans-affirmativen Standard-Behandlung äußern. Ebenso werden sie nicht bestraft, wenn sie versehentlich den/die Namen bzw. Pronomen verwenden, die sie ihrem Kind ursprünglich gegeben und die sie viele Jahre lang benutzt haben. Ein bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot für Eltern erscheint uns unangebracht.
  • Eltern sollten in jedem Falle das Sorgerecht behalten, einschließlich Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr minderjähriges Kind.
  • Bei Erweiterungen bzw. Abweichungen vom rechtlichen Status quo in Gestalt eines reformierten TSG, sollte es selbstverständlich sein, dass im Vorfeld für sämtliche geplante Änderungen und Ergänzungen Rechtsfolgenabschätzungen durchgeführt werden.
Das Recht auf Selbstbestimmung ist wichtig, aber die Konsequenzen sind zu groß, um die bisherigen Regelungen aufzugeben und alles den Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu überlassen.

Jugendliche erleben in der Pubertät typischerweise Verunsicherungen hinsichtlich ihres Körperbildes. Besonders die vulnerablen Jugendlichen (geschätzte Zahl S. 18 in Deutschland 17-27 %) sind in besonderem Maße gefährdet, ihr Geschlecht bzw. ihr Gender für ‚unpassend‘ zu halten und - bei entsprechendem Leidensdruck - auch dem Angebot körpermedizinischer Transition zu folgen. Die Risiken der sozialen Transition (wozu auch die Namens- und Personenstandsänderung gehört) sind keineswegs harmlos, denn sie macht es unwahrscheinlicher, dass Teens & Twens aus der Not (der Genderdysphorie) mit ihrem einzigen Körper, den sie haben, herauswachsen bzw. ihre Probleme überwinden. Das Ergebnis kann beispielsweise eine lebenslange Medikalisierung sein.

Wir schätzen, dass ein Gesetz, das Namen- und Personenstandsänderungen allein aufgrund eines ‚Sprechakts‘ beim Standesamt ermöglichen würde, Familien und Fachleute mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Bereits 14-Jährige oder Jugendliche, die noch am Anfang einer Orientierungsphase bezüglich ihrer Identität sind, könnten als erstes Fakten bezüglich Namen und Personenstand schaffen und dann umgehend mit den neuen Dokumenten - noch massiver als bisher - ihre Forderungen zur Körpermodifikation / med. Transition bei Psychologen/Psychiatern und Ärzten stellen.

Wir bezweifeln, dass Jugendliche und junge Erwachsene, die sich aktuell in einer Lebenskrise befinden, in der Lage sind, sowohl ihre persönliche und familiäre Situation, als auch die rechtlichen Auswirkungen einer Namens- und Personenstandsänderung sowie weitere mögliche Folgen für ihre psychische und physische Entwicklung im Alleingang zu überblicken und zu bewältigen.

Die bestehenden Regelungen (Status quo) sind eher zum Schutz junger Menschen geeignet, diese nicht ohne Diagnose/Differenzialdiagnose, Beratung/Begleitung und ggf. Alltagstest leichtfertig, unüberlegt oder übereilt in Anspruch zu nehmen. Außerdem sollen sie Missbrauch verhindern (z. B.: opportunistischer Geschlechtswechsel bei Wiedereinführung einer Wehrpflicht für Männer oder opportunistischer Geschlechtswechsel bei Wiedereinführung einer Wehrpflicht für Männer oder um von Gleichstellungsprogrammen für Frauen zu profitieren).

1) Im Internet finden sich meistens Präsentationen des TSG, in denen an einigen Stellen bereits ‚(weggefallen)‘ anstatt des ursprünglichen Textes steht.

2) „Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Änderung des Vornamens und des Personenstands wegen des Erfordernisses zur Einholung von 2 Sachverständigengutachten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG hat das BVG allerdings nicht zur Entscheidung angenommen. Das Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel zum objektiven Nachweis der rechtlichen Voraussetzungen eines Geschlechterwechsels sei verfassungsgemäß, solange die Gerichte bei Erteilung des Gutachtenauftrags und dessen Verwertung darauf achten, dass die Betroffenen bei der Begutachtung nicht Fragen ausgesetzt sind, die deren Intimbereich verletzen und die für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Personen­stands­änderung keine Bedeutung haben (BVerfG, Beschluss v. 17.10.2017, 1 BvR 747/17).” Hauffe.de

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ist eine politisch, weltanschaulich und religiös unabhängige Interessengemeinschaft. Sie erhält keine Fremdmittel. Unser Interesse bezieht sich ausschließlich auf das Wohl und den Schutz von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Das Team besteht aus Eltern und Unterstützern mit den unterschiedlichsten Hintergründen, Professionen und Erfahrungen.

Wir sind überzeugt, dass medizinisch transitionierte Menschen nicht diskriminiert werden dürfen. Wir haben ihnen gegenüber keine „irrationalen Ängste” oder Vorurteile.

Manche Erwachsene - auch in unserer Elterngruppe - hatten selbst im Kindes- und Jugendalter Probleme mit ihrem Körper und oder mit dem Erwachsenwerden und können ihre Situation in die heutige Zeit projizieren.

Unser Fokus liegt auf ROGD (Rapid Onset Gender Dysphoria) - dem Profil von Genderdysphorie (GD), das in der Pubertät beginnt und zu einem sehr großen Teil biologische Mädchen betrifft. Das ROGD-Profil unterscheidet sich erheblich von der GD bei Kindern und der GD bei Erwachsenen.

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